§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Stand: 10.06.2019
Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Besoldung beurlaubt sind, ihr Mandat im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat, ist die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
Wird zitiert von 148 Entscheidungen zu § 23 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 09.05.2019 – 2 C 1/18Erfordernis einer Anlassbeurteilung in einem RegelbeurteilungssystemZitiert von 319
- BVerwG, 13.12.2018 – 2 A 5/18 · Klage auf Aufhebung einer BeförderungZitiert von 83
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16/09Aufhebung der Ernennung eines Gerichtspräsidenten im Konkurrentenstreit; Verhinderung wirkungsvollen Rechtsschutzes
- BVerwG, 04.11.2010 – 2 C 16.09Zitiert von 947
- OVG NRW, 28.05.2003 – 1 A 3128/00Zitiert von 11
- BVerwG, 12.10.2023 – 2 A 5/22Verwaltungsrechtsweg für Rechtsstreit über förderliche Dienstpostenvergabe in der Statusgruppe der Soldaten beim BNDZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 19.05.2026 – 2 B 8.26Verstoß gegen Verfassungstreue wegen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises; "Reichsbürgerbewegung"
- LAG Thüringen, 02.07.2024 – 5 SaGa 7/23
- VG Bayreuth, 12.12.2023 – B 5 E 23.800Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.11.2018 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
-
06.03.2015 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2015 (BGBl. I 250)
BGBl. 2015 I S. 250
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.